1. Geltung
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche, auch künftige Leistungen der inai GmbH (im Folgenden „inai“ genannt), im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Dienstleistungen und So:ware sowie dem Betrieb von Portalen, Schnittstellen und Internetdiensten („inai- Leistungen“). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen inai und den natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden "Nutzer" genannt), die inai-Leistungen, entweder manuell oder mittels automatisierter Systeme verwenden.
1.2. Die Angebote von inai richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften. Nur diese sind Nutzer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. inai lehnt insoweit den Vertragsschluss mit Verbrauchern ab. Der Nutzer erklärt bei Abschluss des Vertrags, dass seine Nutzung überwiegend seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird.
1.3. Unter „Kunden“ werden ferner alle Nutzer verstanden, welche durch gesonderte Erklärung ein entgeltliches oder unentgeltliches Vertragsverhältnis (z.B. durch Auftragserteilung oder Registrierung) mit inai eingehen oder eingegangen sind, sich auf der inai Internetseite registrieren, bzw. sich einloggen und dabei diese AGB akzeptiert haben.
1.4. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen sind nur gültig, wenn diese schriftlich festgehalten und von inai (genauer: durch einen dafür ausdrücklich oder kraft seiner Organstellung, Prokura oder seiner Vollmacht berechtigten) schriftlich bestätigt wurden.
1.5. Alle Angebote der inai sind grundsätzlich unverbindlich und bedürfen der erneuten Bestätigung durch inai.
2. Social Media Kanäle
Die inai weist den Kunden vor Auftragserteilung, Log-In oder Registrierung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Linked In, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Software, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der inai nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die inai arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die inai beabsichtigt, den Auftrag, den Log-In oder Registrierung des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die inai aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Kennzeichnung
Die inai ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer
Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1 Die inai ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die inai wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftragsverhältnisses aus wichtigem Grund.
5. Konzept - und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde inai vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt inai dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages bzw. Auftrages
nach, so gilt nachstehende Regelung:
5.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die inai treten der potentielle Kunde und die inai in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
5.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die inai bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
5.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetze. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der inai ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetze nicht gestattet.
5.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetze genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung
geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere So:ware, Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
5.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der inai im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
5.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der inai Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der inai binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
5.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die inai dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die inai dabei verdienstlich wurde.
5.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der inai ein.
6. Gewährleistung
6.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die inai, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
6.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/ Leistung durch die inai zu. Die inai wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der inai alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die inai ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die inai mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der
mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
6.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die inai ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die inai haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der inai erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung wird ausgeschlossen.
7. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Auftragsformular, Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die inai, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch inai. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Au:rages Gestaltungsfreiheit der inai.
7.2 Alle Leistungen der inai (insbesondere software, alle Designs, Konzepte, Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Kopien und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
7.3 Der Kunde wird inai zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Au:rages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der inai wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
7.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die inai haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die inai wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die inai schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die inai bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der inai hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
8. Vorzeitige Auflösung
Die inai ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer
Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die inai fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
9. Honorar
9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der inai für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 6.000,00 (sechstausend Euro) oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die inai berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen. Dies kann beispielsweise monatlich erfolgen.
9.2 Das Honorar versteht sich als Netto- Honorar zuzüglich der Mehrwertsteuer in
gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die inai für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
9.3 Alle Leistungen der inai, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der inai erwachsenden Barauslagen und Reisekosten sind vom Kunden zu ersetzen.
9.4 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der inai – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der inai die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Weiters ist die inai bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der inai, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Designs, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der inai zurückzustellen.
10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
10.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne
Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der inai gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der inai.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der inai die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die inai sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
10.4 Weiters ist die inai nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
10.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die inai für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der inai aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der inai schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
11. Eigentumsrecht und Urheberrecht
11.1 Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der inai setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der inai dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der inai, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
11.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der inai, wie insbesondere
deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der inai und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
11.3 Für die Nutzung von Leistungen der inai, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der inai erforderlich. Dafür steht der inai und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
11.4 Für die Nutzung von Leistungen der inai bzw. von So:ware und Werbemitteln für die die inai konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftragsverhältnisses unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der inai notwendig. In jedem Fall der Nutzung ist eine angemessene Vergütung an inai zu leisten.
11.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der inai im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende sind nur noch 5% der
ursprünglichen Vergütung zu zahlen.
11.6 Der Kunde haftet der inai für jede widerrechtliche Nutzung in Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars
12. Haftung und Produkthaftung
12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der inai und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der inai ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
12.2 Jegliche Haftung der inai für Ansprüche, die auf Grund der von der inai erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die inai ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei
leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die inai nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die inai diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der inai. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
13. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, HRB-Nummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E- Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der inai und dem Kunden unterliegen dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der inai. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die inai die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der inai und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der inai sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die inai berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
14.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.